(1) Zu den für die Finanzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Beträgen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und dem in Artikel 2 Buchstabe d genannten Betrag kommt ein Richtbetrag von bis zu 2 030 Millionen EUR in Form von Darlehen hinzu, welche die EIB aus Eigenmitteln gewährt. Diese Mittel werden bis zu einem Betrag von 2 000 Mio. EUR für die in Anhang II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Zwecke und bis zu einem Betrag von 30 Mio. EUR für die im Assoziationsbeschluss genannten Zwecke unter den Bedingungen gewährt, die in ihrer Satzung und in den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens über die Investitionsfinanzierung und im Assoziationsbeschluss festgelegt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der EIB gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der EIB die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben, welche die EIB aufgrund von Artikel 1 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Assoziationsbeschlusses geschlossen hat.
(3) Die in Absatz 2 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75% des Gesamtbetrags der von der EIB im Rahmen aller Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung sämtlicher Risiken übernommen.
(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des Absatzes 2 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der EIB niedergelegt.
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