(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte Betrag von 286 Mio. EUR wird entsprechend dem vor dem 31. Dezember 2007 anzunehmenden Beschluss des Rates zur Änderung des Assoziationsbeschlusses gemäß Artikel 187 des Vertrags bereitgestellt; von diesem Betrag sind 256 Mio. EUR für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme und 30 Mio. EUR als Mittelzuweisung an die EIB zur Finanzierung der Investitionsfazilität nach dem Assoziationsbeschluss bestimmt.
(2) Wird ein ÜLG unabhängig und tritt dem AKP-EG- Partnerschaftsabkommens bei, so wird der in Absatz 1 genannte Betrag auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates verringert und die in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Beträge entsprechend erhöht.
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