Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag von 21 966 Mio. EUR wird wie folgt auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt:
a) 17 766 Mio. EUR für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme. Diese Mittel dienen der Finanzierung
i) der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten gemäß den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens;
ii) der regionalen Richtprogramme zur Förderung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten gemäß den Artikeln 6 bis 11, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.
b) 2 700 Mio. EUR für die Finanzierung der AKP-internen und der interregionalen Zusammenarbeit mit zahlreichen oder allen AKP-Staaten gemäß Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Anhangs IV des AKP-EG- Partnerschaftsabkommens betreffend die Durchführungs- und Verwaltungsverfahren. Dieser Finanzrahmen schließt die strukturelle Unterstützung der gemeinsamen Einrichtungen ein; dabei handelt es sich um das Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE) und das Technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum (TZK), die in Anhang III des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgeführt sind und nach den dort festgelegten Regeln überwacht werden, und um die Paritätische Parlamentarische Versammlung nach Artikel 17 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens. Aus diesen Mitteln wird auch die Unterstützung für die Betriebskosten für das unter den Nummern 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgeführte AKP-Sekretariat gewährt.
c) Die unter den Buchstaben a und b genannten Mittel können zum Teil auch wie folgt verwendet werden: zur Reaktion auf externe Schocks und zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs – wozu gegebenenfalls auch die Finanzierung von zusätzlicher kurzfristiger humanitärer Hilfe und von Sofortmaßnahmen gehört, sofern diese Hilfe nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden kann - und zur Abschwächung der negativen Auswirkungen kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse.
d) 1 500 Mio. EUR als Mittelzuweisung an die EIB zur Finanzierung der Investitionsfazilität unter den in Anhang II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens festgelegten Bedingungen; diese Summe umfasst einen zusätzlichen Beitrag von 1 100 Mio. EUR zu der als Umlauffonds verwalteten Investitionsfazilität und 400 Mio. EUR in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgesehenen Zinsvergütungen während der Laufzeit des 10. EEF.
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