(1) Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses Abkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde.
(3) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie der mehrjährige Finanzrahmen in Anhang Ib des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 bleibt dieses Abkommens jedoch so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des Assoziationsbeschlusses und des genannten mehrjährigen Finanzrahmens finanzierten Aktionen notwendig ist.
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