(1) Die Kommission übernimmt die finanzielle Ausführung der von ihr gemäß Artikel 1 Absatz 8, Artikel 2 Buchstaben a, b und c, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 verwalteten Mittelausstattung und die finanzielle Abwicklung von Projekten und Programmen im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung. Beschlüsse der Kommission über die Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sind vollstreckbare Titel gemäß Artikel 256 des EG-Vertrags.
(2) Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Gemeinschaft und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität gemäß den Bestimmungen der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung ab. Dabei handelt die EIB im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Alle mit diesen Finanzierungen verbundenen Rechte und insbesondere die Rechte als Gläubiger oder Eigentümer liegen bei den Mitgliedstaaten.
(3) Die EIB übernimmt im Einklang mit ihrer Satzung und gemäß vorbildlichen banküblichen Gepflogenheiten die finanzielle Abwicklung der Finanzierungen, die mit Darlehen aus Eigenmitteln gemäß Artikel 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Zinsvergütungen aus den Zuschussmitteln des EEF, durchgeführt werden.
(4) Für jedes Finanzjahr erstellt und genehmigt die Kommission die Jahresabschlüsse des EEF und übermittelt diese dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.
(5) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informationen nach Artikel 10 zur Verfügung, damit dieser die aus den Mitteln des EEF bereitgestellte Hilfe anhand von Belegen kontrollieren kann.
(6) Die EIB übermittelt dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der aus den von ihr verwalteten Mitteln des EEF finanzierten Maßnahmen.
(7) Vorbehaltlich des Absatzes 9 dieses Artikels übt der Rechnungshof die ihm gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf die Finanzierungen des EEF aus. Die Bedingungen, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, werden in der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.
(8) Die Entlastung für die finanzielle Verwaltung des EEF mit Ausnahme der von der EIB abgewickelten Finanzierungen wird der Kommission auf Empfehlung des Rates, die mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben wird, vom Europäischen Parlament erteilt.
(9) Finanzierungen aus den von der EIB verwalteten Mitteln des EEF unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der EIB für alle von ihr getätigten Geschäfte vorgesehen sind
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