(1) Unbeschadet des Artikels 8 dieses Abkommens und der darin genannten Stimmrechte der Mitgliedstaaten bleiben alle einschlägigen Bestimmungen der Artikel 14 bis 30 des Internen Abkommens für den 9. EEF in Kraft, bis der Rat über eine Durchführungsverordnung für den 10. EEF beschlossen hat. Über diese Durchführungsverordnung wird auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme der EIB einstimmig beschlossen.
Die Durchführungsverordnung enthält geeignete Änderungen und Verbesserungen der Programmplanungs- und Beschlussfassungsverfahren und harmonisiert so weit wie möglich die Gemeinschafts- und die EEF-Verfahren, auch für die Kofinanzierungsaspekte. Sie legt ferner besondere Verwaltungsverfahren für die Friedensfazilität fest. In Anbetracht dessen, dass finanzielle und technische Unterstützung für die Durchführung des Artikels 11 Absatz 6 und der Artikel 11a und 11b des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch spezifische Instrumente finanziert werden wird, die nicht zu den Instrumenten für die Finanzierung der AKP-EG-Zusammenarbeit gehören, müssen Tätigkeiten im Rahmen dieser Bestimmungen durch zuvor spezifizierte Haushaltsverwaltungsverfahren gebilligt werden.
(2) Die Finanzregelung wird vor Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vom Rat mit der in Artikel 8 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme der EIB zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des Rechnungshofs erlassen.
(3) Die Kommission legt ihren Vorschlag für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verordnungen vor, worin unter anderem vorgesehen wird, dass Dritte mit Durchführungsaufgaben betraut werden können.
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