BundesrechtInternationale VerträgeFinanzierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-PartnerschaftsabkommensArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 01. Mai 2008
Up-to-date

(1) Die Mitgliedstaaten richten einen 10. Europäischen Entwicklungsfonds ein, nachstehend “10. EEF” genannt.

(2) Für den 10. EEF gilt:

a) Er umfasst bis zu 22 682 Millionen EUR an Beiträgen der Mitgliedstaaten, die sich wie folgt zusammensetzen

Mitgliedstaat Beitragsschlüssel Beitrag in EUR
Belgien 3,53 800 674 600
Bulgarien * 0,14 31 754 800
Tschechische Republik 0,51 115 678 200
Dänemark 2,00 453 640 000
Deutschland 20,50 4 649 810 000
Estland 0,05 11 341 000
Griechenland 1,47 333 425 400
Spanien 7,85 1 780 537 000
Frankreich 19,55 4 434 331 000
Irland 0,91 206 406 200
Italien 12,86 2 916 905 200
Zypern 0,09 20 413 800
Lettland 0,07 15 877 400
Litauen 0,12 27 218 400
Luxemburg 0,27 61 241 400
Ungarn 0,55 124 751 000
Malta 0,03 6 804 600
Niederlande 4,85 1 100 077 000
Österreich 2,41 546 636 200
Polen 1,30 294 866 000
Portugal 1,15 260 843 000
Rumänien * 0,37 83 923 400
Slowenien 0,18 40 827 600
Slowakei 0,21 47 632 200
Finnland 1,47 333 425 400
Schweden 2,74 621 486 800
Vereinigtes Königreich 14,82 3 361 472 400
22 682 000 000

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* Geschätzter Betrag.

Über den Gesamtbetrag von 22 682 EUR kann mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens verfügt werden, davon werden

i) 21 966 Mio. EUR den AKP zugewiesen;

ii) 286 Mio. EUR den ÜLG zugewiesen;

iii) 430 Mio. EUR der Kommission für Unterstützungsausgaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Programmplanung und Durchführung des EEF durch die Kommission zugewiesen.

b) Die in Anhang I des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Anhang II A des Assoziationsbeschlusses genannten und unter dem 9 EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilität gemäß dem Anhang II C des Assoziationsbeschlusses bereitgestellten Mittel (nachstehend als “Investitionsfazilität” bezeichnet) fallen nicht unter den Beschluss 2005/446/EG, mit dem die Frist festgesetzt wurde, ab der Mittel des 9. EEF nicht länger gebunden werden dürfen. Diese Mittel werden auf den 10. EEF übertragen und ab dem Inkrafttreten des im Rahmen des AKPEG Partnerschaftsabkommens – festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008-2013 und ab Inkrafttreten der Ratsbeschlüsse über die finanzielle Unterstützung für die ÜLG für den Zeitraum 2008-2013 im Einklang mit den Durchführungsmodalitäten für den 10. EEF verwaltet.

(3) Nach dem 31. Dezember 2007 oder nach dem Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008-2013, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden noch verbleibende Mittel des 9. EEF oder vorangegangener EEF nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der Restmittel und der freigegebenen Mittel für das System für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (STABEX) aus EEF, die dem 9. EEF vorangingen, und der Mittel im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b. Soweit im Einklang hiermit nach dem 31. Dezember 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens Mittel gebunden werden, werden sie ausschließlich dazu verwendet, bis zum Inkrafttreten des 10. EEF die Arbeitsfähigkeit der EU-Verwaltung sicherzustellen und die laufenden Kosten zur Unterstützung der laufenden Projekte zu decken.

(4) Nach dem 31. Dezember 2007 freigegebene Mittel aus Projekten im Rahmen des 9. EEF oder vorangegangener EEF werden nicht mehr gebunden, falls nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt, mit Ausnahme der nach diesem Datum des Inkrafttretens freigegebenen Mittel für das System für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (STABEX) aus EEF, die dem 9. EEF vorangingen und automatisch auf die jeweiligen nationalen Richtprogramme nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 1 übertragen werden, und der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe b.

(5) Die Gesamtmittel des 10. EEF erstrecken sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013. Die Mittel des 10. EEF werden nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst.

(6) Zinseinnahmen aus Finanzierungen durch Mittelbindungen vorangegangener EEF und aus Mitteln des 10. EEF, die von der Kommission verwaltet und bei den in Artikel 37 Absatz 1 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt werden, werden einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben und nach Artikel 6 verwendet. Die Verwendung der Zinseinnahmen aus den Fonds des 10. EEF, die von der EIB verwaltet werden, wird im Rahmen der Finanzregelung nach Artikel 10 Absatz 2 festgelegt.

(7) Die Aufteilung der Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe a wird im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur EU auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

(8) Die Finanzmittel können nach Artikel 62 Absatz 2 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durch einstimmigen Beschluss des Rates angepasst werden.

(9) Unbeschadet der Beschlussfassungsregeln und der Verfahren nach Artikel 8 kann jeder Mitgliedstaat der Kommission oder der EIB zur Unterstützung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens freiwillige Beiträge zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen spezifischer Maßnahmen, die von der Kommission oder der EIB zu verwalten sind. Die AKP-Eigenverantwortung auf nationaler Ebene ist bei solchen Initiativen wird gewährleistet.

Die Durchführungsverordnung und die Finanzregelung nach Artikel 10 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kofinanzierungen aus dem EEF sowie über die Kofinanzierungsaktivitäten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat im Voraus über ihre freiwilligen Beiträge.

(10) Der Rat führt gemäß Artikel 7 des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zusammen mit den AKP-Staaten eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Diese Überprüfung wird auf der Grundlage eines im Jahre 2010 von der Kommission auszuarbeitenden Vorschlags vorgenommen. Die Leistungsüberprüfung leistet einen Beitrag zur Ermittlung des Betrags für die finanzielle Zusammenarbeit über 2013 hinaus.

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