(1) Die Vertragsstaaten teilen einander mit, dass die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern für das Steuerjahr, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und darauf folgende Steuerjahre.
(3) Artikel 18 Absatz 3 gilt nicht für eine natürliche Person, die, wie in dieser Bestimmung angeführt, im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, und die, wie in dieser Bestimmung angeführt, vor Inkrafttreten dieses Abkommens Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen bezog.
(4) Das am 23. Oktober 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1 , in der Fassung des Protokolls 2 vom 29. Oktober 1970, findet ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, in dem dieses Abkommen gemäß der Absätze 2 und 3 dieses Artikels Anwendung findet.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1962 und 340/1968.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1972.
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