Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die österreichische und die tschechische Ein- und Ausgangsabfertigung werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit während der Fahrt in den Reisezügen durchgeführt, und zwar auf der Strecke
a) zwischen den Bahnhöfen Linz–Hauptbahnhof und Ceské Budejovice,
b) zwischen den Bahnhöfen Wien–Südbahnhof und Brno–hlavní nádraží.
Artikel 2
Art. 2
Als Zone für die Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Nachbarstaates gelten
- die Züge auf den im Artikel 1 genannten Strecken auf dem Gebiet des Gebietsstaates,
- die Bahnsteige, Verbindungswege und öffentlichen Räumlichkeiten der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe sowie
- die Räumlichkeiten der Polizeidienststellen im Bereich der an den im Artikel 1 genannten Strecken gelegenen Bahnhöfe.
Artikel 3
Art. 3
(1) Für die Zwecke der Beförderung zum Bahnhof Wien-Südbahnhof können die tschechischen Bediensteten die Eisenbahnverbindungen zwischen Hohenau und Wien–Nord, die Eisenbahnverbindungen zwischen Wien–Nord und Wien–Südbahnhof sowie die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen den Bahnhöfen Wien– Nord und Wien–Südbahnhof benutzen.
(2) Festgenommene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel dürfen, sofern die Beförderung mit der Eisenbahn nicht zweckmäßig ist, von den Bediensteten des Nachbarstaates auf dem kürzesten Weg zu dem nächstgelegenen Straßengrenzübergang verbracht werden.
Artikel 4
Art. 4
Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung treten
- die Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen tschechischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Guglwald – Prední Výtoi vom 20. September 1993 2
- die Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen tschechischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Schöneben – Zadní Zvonková vom 20. September 1993 3
- die Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen österreichischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Mitterretzbach –Hnanice vom 20. September 1993 4
- die Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen österreichischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Reintal – Poštorná vom 20. September 1993 5
- die Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Linz-Hauptbahnhof, Freistadt, Summerau, Horní Dvorište, Kaplice und Ceské Budejovice sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Linz-Hauptbahnhof und Ceské Budejovice vom 21. April 1994 6
- die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik zur Errichtung einer vorgeschobenen österreichischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Pyhrabruck – Nové Hrady vom 6. Juni 2000 7 )
- die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik zur Errichtung einer
vorgeschobenen österreichischen Grenzabfertigungsstelle und einer
vorgeschobenen tschechischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Gmünd – Ceské Velenice vom 6. Juni 2000
8
- die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Gmünd und Ceské Velenice sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Schwarzenau und Veselí nach Lužnicí und Schwarzenau und Ceské Budejovice vom 7. Juni 2002 9
- die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen auf den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Hohenau, Breclav und Brno – hlavní nádraží/Brünn – Hauptbahnhof sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Brno – hlavní nádraží/Brünn – Hauptbahnhof vom 9. Dezember 2005 10
- die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Fratres – Slavonice vom 9. Dezember 2005 11
- die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Grametten – Nová Bystrice vom 9. Dezember 2005 12
außer Kraft.
(2) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik stellen fest, dass durch das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung von festgelegten Stellen auf touristischen Wegen vom 9. Dezember 2005 13
- die Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen tschechischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Gmünd/Bleylebenstraße – Ceské Velenice vom 21. April 1994 14 sowie
- die Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung einer vorgeschobenen tschechischen Grenzabfertigungsstelle beim Grenzübergang Schlag – Chlum u Trebone vom 21. April 1994 15
außer Kraft getreten sind.
_________________
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 712/1993.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 713/1993.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 711/1993.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 710/1993.
6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 386/1994.
7 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/2000.
8 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/2000.
9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 166/2002.
10 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/2006.
11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/2006.
12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 72/2006.
13 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 86/2006.
14 Kundgemacht in BGBl. Nr. 384/1994.
15 Kundgemacht in BGBl. Nr. 385/1994.
Artikel 5
Art. 5
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, folgt, in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Außerdem tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991 außer Kraft tritt.
Geschehen zu Wien am 31. März 2008 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.