Vorwort
Art. 1
01.03.2008
ARTIKEL 1
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des am 6. Dezember 2002 in Brüssel unterzeichneten Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits (nachstehend "Abkommen" genannt).
Art. 2
01.03.2008
ARTIKEL 2
Die diesem Protokoll beigefügten Fassungen des Abkommens in tschechischer, estnischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, polnischer, slowakischer und slowenischer Sprache sind in gleicher Weise verbindlich wie die gemäß Artikel 14 des Abkommens erstellten anderen Sprachfassungen.
Art. 3
01.03.2008
ARTIKEL 3
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Tage des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Wird dieses Protokoll jedoch nach Inkrafttreten des Abkommens von den Vertragsparteien genehmigt, so tritt es an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der internen Verfahren zu dessen Genehmigung notifizieren.
Art. 4
01.03.2008
ARTIKEL 4
Dieses Protokoll ist in Peking an diesem fünften September zweitausendfünf in zweifacher Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.