BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – SchleppereiArt. 8

Art. 8Maßnahmen gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg

In Kraft seit 30. Dezember 2007
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