Art. 7 Zusammenarbeit — Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei
Gliederung
II. Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg Artikel 7
Art. 7 Zusammenarbeit
Rückverweise
Die Vertragsstaaten arbeiten so weit wie irgend möglich zusammen, um die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg im Einklang mit dem Seevölkerrecht zu verhüten und zu bekämpfen.
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