BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – SchleppereiI. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1Art. 1

Art. 1Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

In Kraft seit 30. Dezember 2007
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