BundesrechtInternationale VerträgeErklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der ARIANE-Träger - Verlängerung

Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der ARIANE-Träger - Verlängerung

In Kraft seit 07. Februar 2008
Up-to-date

Schlussdokument der Sitzung der Regierungsvertreter betreffend die

Verlängerung der Erklärung über die Produktionsphase

der Ariane-Träger bis Ende 2008

Art. 1

(erstellt am 5. Dezember 2005)

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

Vertragsparteien der Erklärung europäischer Regierungen über die Produktionsphase der Ariane-Träger, die am 14. April 1980 in Kraft trat und am 21. Mai 1992 und am 20. Dezember 2001 erneuert wurde (im Folgenden als „Erklärung über die Produktionsphase" bezeichnet),

die Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation (im Folgenden als „Organisation" bezeichnet) sind,

I. BEKRÄFTIGEN ihren Willen, die Kontinuität der Regelung für die Produktion, die Vermarktung und den Start der Ariane-Träger auf der Grundlage der aus den Entwicklungsprogrammen der Organisation stammenden Fertigungsunterlagen sicherzustellen, sowie ihre Unterstützung für die Fortsetzung der Produktion und Vermarktung der Ariane-Träger durch die Gesellschaft Arianespace.

II. KOMMEN ÜBEREIN, die Erklärung über die Produktionsphase gemäß ihren Absätzen 1V.2.a und IV.2.c vom 1. Januar 2007 bis Ende 2008 zu verlängern. Bei Bedarf bleibt sie auch danach in Kraft, um gegebenenfalls die bis Ende 2008 geschlossenen Startverträge durchführen zu können.

III. NEHMEN die Bestimmungen der am 27. Mai 2003 vom Rat auf Ministerebene angenommenen Entschließung über die Umstrukturierung des Ariane-Trägersektors und der am 4. Februar 2004 vom Rat angenommenen Entschließung über den Auftrag der Organisation für die gegenwärtige Produktionsphase der Ariane-Träger und die Entwicklung einer schlüssigen Gesamtstrategie für den europäischen Trägersektor ZUR KENNTNIS.

IV. FORDERN den Rat der Organisation AUF, den Generaldirektor der Organisation zu ermächtigen, weiterhin die Aufgaben des Verwahrers der verlängerten Erklärung über die Produktionsphase sowie die in ihrem Absatz IV.2 beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen.

V. FORDERN die Regierungen der Mitgliedstaaten der Organisation, die Vertragsparteien der Erklärung über die Produktionsphase sind, AUF, dem Generaldirektor der Organisation so bald wie möglich schriftlich ihre Zustimmung zur Verlängerung der Erklärung über die Produktionsphase zu notifizieren.

VI. FORDERN die Regierung der Republik Griechenland und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg AUF, dem Generaldirektor der Organisation ihren Beitritt zu der verlängerten Erklärung über die Produktionsphase binnen drei Monaten, nachdem sie gemäß ihrem Absatz IV.2 wirksam geworden ist, zu notifizieren.