Art. 9 Artikel 9 – Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Dokumenten — Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Rückverweise
Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei überprüft eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem internen Recht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Reise- oder Identitätsdokumenten, die tatsächlich oder angeblich in ihrem Namen ausgestellt wurden und die mutmaßlich für den Menschenhandel benutzt werden.
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