BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des MenschenhandelsArt. 28

Art. 28Artikel 28 – Schutz von Opfern, Zeugen und Zeuginnen sowie Personen, die mit Justizbehörden zusammenarbeiten

In Kraft seit 01. Februar 2008
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