BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des MenschenhandelsArt. 26

Art. 26

In Kraft seit 01. Februar 2008
Up-to-date

Jede Vertragspartei sieht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres Rechtssystems die Möglichkeit vor, Opfer für ihre Beteiligung an rechtswidrigen Handlungen insoweit nicht zu bestrafen, als sie dazu gezwungen wurden.

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