Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die folgenden Umstände bei der Festsetzung des Strafmaßes für nach Artikel 18 umschriebene Straftaten als erschwerend angesehen werden:
a) Durch die Straftat wurde das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet;
b) die Straftat wurde gegen ein Kind verübt;
c) die Straftat wurde von einem oder einer öffentlich Bediensteten bei Ausführung seiner oder ihrer Pflichten verübt;
d) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen.
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