Art. 2 Artikel 2 – Geltungsbereich — Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Rückverweise
Dieses Übereinkommen findet auf alle Formen des Menschenhandels Anwendung, sei er innerstaatlich oder grenzüberschreitend, der organisierten Kriminalität zuzuordnen oder nicht.
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