Art. 19 Artikel 19 – Kriminalisierung der Nutzung der Dienste eines Opfers — Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels
Jede Vertragspartei erwägt, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, um die Nutzung von Diensten, die Gegenstand von Ausbeutung nach Artikel 4 lit. a sind, in dem Wissen, dass die Person ein Opfer des Menschenhandels ist, nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben.
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