(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern aller Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
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