Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien errichten im Gebiet der Gemeinde Nickelsdorf im Bereich der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit eine gemeinsame Kontaktdienststelle (in der Folge: Dienststelle).
Artikel 2
Art. 2
(1) In der Dienststelle werden die auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten beratend und unterstützend tätig:
a) bei der Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit und des Informationsaustausches im polizeilichen Bereich,
b) bei der Koordinierung von gemeinsamen Kontroll- und Überwachungsaufgaben sowie sonstiger Operationen an der gemeinsamen Grenze beziehungsweise in den jeweiligen Grenzgebieten, an der die Vertragsparteien beteiligt sind;
c) in Angelegenheiten der Rückübernahme von illegal eingereisten/sich illegal aufhaltenden Staatsangehörigen der Vertragsparteien und Staatsangehörigen von Drittstaaten unter Einhaltung der gültigen Abkommen;
d) beim Informationsaustausch zur präventiven und repressiven Verbrechensbekämpfung;
e) bei der Abstimmung der Formen der Zusammenarbeit, welche sich auf das gemeinsame Auftreten gegen die illegale Migration und die begleitenden rechtswidrigen Handlungen beziehen.
(2) Die auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie sind nicht zur selbständigen Durchführung von polizeilichen Maßnahmen berechtigt und erteilen Informationen sowie erledigen Aufträge ausschließlich aufgrund der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.
(3) Die Kommunikation zwischen den auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen erfolgt in deutscher und ungarischer Sprache, wobei auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen befugt sind, ihre Anfragen in ihrer jeweiligen Landessprache zu stellen.
(4) Die auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen unterstehen ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.
(5) Die auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen sind befugt, sich in ihrer nationalen Uniform beziehungsweise mit einem gut sichtbaren Abzeichen zu der Dienststelle zu begeben und dort ihren Dienst zu versehen sowie, entsprechend den Vorschriften des Empfangsstaates, Dienstwaffen zu tragen. Der Gebrauch der Dienstwaffe ist auf Fälle gerechtfertigter Notwehr und Nothilfe beschränkt.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die österreichische Vertragspartei stellt der ungarischen Vertragspartei die zur Dienstausübung erforderlichen Räumlichkeiten in der Dienststelle unentgeltlich zur Verfügung und trägt auch sämtliche Betriebskosten, mit Ausnahme der Kosten für Telekommunikation. Sie ermöglicht der ungarischen Vertragspartei die Aufstellung und den Betrieb der von ihr gesicherten Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen sowie die Errichtung der notwendigen Verbindungen zu ihrem Netz. Die österreichische Vertragspartei ermöglicht im Interesse der Sicherung der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeiten den Betreibern der ungarischen Telekommunikations- und Datenverarbeitungsanlagen das Betreten des Staatsgebietes zur Installierung und Instandhaltung der Verbindungen.
(2) Die von der ungarischen Vertragspartei in die Dienststelle eingebrachten Anlagen und beweglichen Gegenstände verbleiben im Eigentum der ungarischen Vertragspartei.
(3) Die Dienststelle ist in den Sprachen der Vertragsparteien zu kennzeichnen.
Artikel 4
Art. 4
(1) Die zentralen Behörden der im Artikel 1 Punkt 1. des Vertrags festgelegten Behörden (in der Folge: die zentralen Behörden) tauschen Listen mit den Namen der auf der Dienststelle ihren Dienst verrichtenden Personen aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.
(2) Die zentralen Behörden der Vertragsparteien ernennen jeweils eine seinen Dienst verrichtende Person, die für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb der Kontaktdienststelle verantwortlich ist. Die Verantwortlichen erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens der Dienststelle.
(3) Die Geschäftsordnung erlangt Ihre Verbindlichkeit nach erfolgter Genehmigung durch die zentralen Behörden.
Artikel 5
Art. 5
(1) Die Vertreter sowie die jeweiligen Verantwortlichen der zentralen Behörden der Vertragsparteien treffen einander mindestens einmal im Jahr, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und ihre jeweilige Tätigkeit zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen
a) tauschen sie statistische Daten zur Tätigkeit der Dienststelle sowie über die Entwicklung der verschiedenen Formen der Kriminalität untereinander aus und
b) erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der Grenze oder in den Grenzgebieten.
(2) Zum Abschluss eines jeden Treffens wird ein Protokoll erstellt.
Artikel 6
Art. 6
Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den zentralen Behörden der Vertragsparteien beigelegt. Falls sich die zentralen Behörden der Vertragsparteien nicht einigen, erfolgt die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg.
Artikel 7
Art. 7
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die zweite Vertragspartei die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen auf diplomatischem Wege mitgeteilt hat.
(2) Mit Inkrafttreten des Abkommens tritt die am 4. Mai 2001 in Györ unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Einrichtung eines gemeinsamen Kontaktbüros auf dem Gebiet des Grenzübergangsstelle Nickelsdorf-Hegyeshalom 3 ) außer Kraft.
(3) Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung neunzig Tage nach Eingang der Kündigung bei der zweiten Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Nickelsdorf, am 11. Oktober 2007 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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3 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/2001.