(1) Die Vertreter der nationalen Zentralstellen gemäß Artikel 2 Abs. 4 bzw. 27 Abs. 2 des Vertrags sowie die aufgrund des Artikels 4 Abs. 1 dieser Vereinbarung bestellten verantwortlichen Beamten kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um Bilanz über die Zusammenarbeit zu ziehen und die Aktivitäten des gemeinsamen Zentrums zu evaluieren. Im Rahmen dieser Treffen
a) tauschen sie statistische Daten über die Tätigkeit des gemeinsamen Zentrums sowie über die Entwicklung der verschiedenen Formen der Kriminalität untereinander aus und
b) erarbeiten sie ein neues gemeinsames Arbeitsprogramm und entsprechende Strategien für gemeinsame Aktivitäten an der gemeinsamen Staatsgrenze bzw. in den Grenzgebieten.
(2) Am Ende eines jeden Treffens ist ein Protokoll in deutscher und tschechischer Sprache anzufertigen.
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