(1) Die von den beiden Vertragsparteien ins gemeinsame Zentrum entsandten Beamten werden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten beratend und unterstützend tätig, insbesondere
a) bei der Förderung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des lnformationsaustausches im polizeilichen Bereich;
b) bei der Koordinierung der Tätigkeiten der gemeinsamen Kontrollgruppen und des Vollzuges des gemischten Streifendienstes sowie bei sonstigen Operationen an der gemeinsamen Staatsgrenze und in den Grenzgebieten im Sinne des Vertrages;
c) in Angelegenheiten der Übergabe bzw. Übernahme von Personen, die in das Staatsgebiet der Vertragsparteien illegal eingereist sind oder sich auf dem Staatsgebiet der Vertragsparteien illegal aufhalten gemäß dem Rückübernahmeabkommen;
d) in Angelegenheiten der Übergabe und Übernahme von Personen zum Zwecke der Strafverfolgung bzw. vollstreckung gemäß dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl sowie von verurteilten Personen zum Zwecke des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;
e) in Angelegenheiten der Übergabe und Übernahme von Personen, die in einen Asylantrag gestellt haben gemäß der Dublin-Verwaltungsvereinbarung sowie
f) beim Austausch von Informationen zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie auch der Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten.
(2) Die im gemeinsamen Zentrum tätigen Beamten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie sind nicht zur selbständigen Durchführung von hoheitlichen Befugnissen berechtigt und erteilen Informationen sowie erledigen Aufträge ausschließlich aufgrund der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.
(3) Die Kommunikation zwischen den Beamten im gemeinsamen Zentrum erfolgt in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei die im gemeinsamen Zentrum tätigen Beamten befugt sind, ihre Anfragen in ihrer jeweiligen Landessprache zu stellen.
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