(1) Für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens gemäß dem nationalen Recht zuständige Behörden sind:
1. Auf österreichischer Seite: Der Bundesminister für Inneres;
2. auf albanischer Seite: Der Innenminister.
(2) Die Vertragsparteien teilen einander eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
(3) Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) kann nach Maßgabe des nationalen Rechts durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.
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