BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)Art. 11

Art. 11

In Kraft seit 01. Februar 2008
Up-to-date

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.

(2) Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

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