Art. 9
Alle Kosten, die anlässlich der Übernahme gemäß den Artikeln 1 und 4 bis zur Grenze des Staatsgebiets der ersuchten Vertragspartei entstehen sowie jene für die Durchbeförderung gemäß Artikel 6 trägt die ersuchende Vertragspartei. Im Falle einer Übernahme gemäß Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 4 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückreise.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise