BundesrechtInternationale VerträgeWirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Montenegro)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 03. Juni 2006
Up-to-date

Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch vertretbarer und wirtschaftlich vernünftiger Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen:

Energie;

Eisenbahn;

Luftfahrt;

Telekommunikation;

Wasserwirtschaft;

Abfallwirtschaft und Recycling.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden