BundesrechtInternationale VerträgeWirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Montenegro)Art. 10

Art. 10

In Kraft seit 03. Juni 2006
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Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten könnte österreichischerseits Know-How auf dem Gebiet der Finanzierungsform von Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung gestellt werden.

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