BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Strafsachen (Montenegro)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 03. Juni 2006
Up-to-date

Ablehnung der Rechtshilfe

Rechtshilfe wird nicht geleistet:

a) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist;

b) wenn die Erledigung des Ersuchens die Souveränität oder die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte;

c) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung darstellt;

d) wegen Handlungen, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellen, soweit nach diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

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