Definitionen
(1) Im Sinne dieses Vertrages wird als „Sprache des ersuchenden Staates” betrachtet:
1. für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache;
2. für das ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die serbokroatische Sprache, die kroatische Schriftsprache, die slowenische und die mazedonische Sprache.
(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme”:
1. in der Republik Österreich jede die Freiheit entziehende Maßnahme, die durch das Urteil eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird;
2. in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen, die nach dem Strafrecht der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehen und mit einem Freiheitsentzug verbunden sind und von den Strafgerichten angeordnet werden.
(3) Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme unbestimmt, so ist für die Beurteilung, ob sie mindestens vier Monate (Art. 17 Abs. 1 Z 2) beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des Urteilsstaates spätestens aufzuheben ist.
(4) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „bedingte strafrechtliche Sanktion”:
1. in der Republik Österreich die bedingte Strafnachsicht, die bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer vorbeugenden Maßnahme (§§ 43 und 45 bis 47 des österreichischen Strafgesetzbuches) sowie die bedingte Verurteilung (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961);
2. in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien eine bedingte Verurteilung, eine bedingte Verurteilung mit einer Schutzaufsicht sowie eine bedingte Entlassung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise