Überstellung
Befindet sich die verurteilte Person im Urteilsstaat und soll sie zum Zweck der bereits bewilligten Vollstreckung der über sie verhängten Strafe oder angeordneten vorbeugenden Maßnahme in den Vollstreckungsstaat überstellt werden, so sind auf die Überstellung die Art. 28 bis 30 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung *) sinngemäß anzuwenden.
_________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 546/1983
Keine Verweise gefunden
Rückverweise