BundesrechtInternationale VerträgeVollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)Art. 22

Art. 22

In Kraft seit 03. Juni 2006
Up-to-date

Bewilligung der Vollstreckung

Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Art. 28 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

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