Art. 17 — Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)
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Vollstreckungsvoraussetzungen
(1) Unbeschadet der Art. 2 bis 10 erfolgt die Vollstreckung nicht, wenn:
1. die verurteilte Person der Vollstreckung nicht zustimmt;
2. sich die verurteilte Person im Urteilsstaat in Haft befindet und zum Zeitpunkt des Ersuchens eine vier Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist.
(2) Die Vollstreckung wird nicht übertragen, wenn:
1. die verurteilte Person im Urteilsstaat Asyl genießt;
2. die Übertragung der Vollstreckung mit Verpflichtungen des Urteilsstaates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.
(3) Zur Beurteilung der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 werden mehrere Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen oder ihre zu vollstreckenden Reste zusammengerechnet.
(4) Ist die verurteilte Person nicht in der Lage, eine rechtsgültige Zustimmung zur Vollstreckung zu geben, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Beistandes) nach dem Recht desjenigen Staates, in dem sich die verurteilte Person aufhält, einzuholen.
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