TEIL III
Grundsätze der Vollstreckung
(1) Wird eine Person, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, im anderen Vertragsstaat wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Urteilsstaat) oder wird wegen dieser strafbaren Handlung eine vorbeugende Maßnahme angeordnet, so kann jeder der beiden Vertragsstaaten durch ein Ersuchen darauf hinwirken, daß die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in dem Staat erfolgt, in dem die verurteilte Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Vollstreckungsstaat).
(2) Keine Bestimmung dieses Vertrages schließt ein auf die Übertragung der Vollstreckung gerichtetes Antragsrecht der verurteilten Person, ihres gesetzlichen Vertreters, ihres Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie oder ihrer Geschwister aus.
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