Bewilligung der Überwachung
(1) Auf Grund eines Ersuchens, dem die in Art. 28 bezeichneten Unterlagen beizufügen sind, verständigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist. Eine gänzliche oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
(2) Der Überwachungsstaat teilt dem Urteilsstaat die der verurteilten Person auferlegten Bedingungen und die angeordneten Maßnahmen mit, denen diese während der Probezeit unterworfen ist.
(3) Der Überwachungsstaat verständigt den Urteilsstaat so bald wie möglich von allen Umständen, die einen Widerruf einer bedingten strafrechtlichen Sanktion bewirken könnten; er verständigt den Urteilsstaat jedenfalls mit Ablauf der Probezeit von allen die Überwachung betreffenden Umständen.
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