TEIL I
Pflicht zur Überwachung und Vollstreckung
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig:
1. Personen, über die von dem Gericht eines Vertragsstaates eine bedingte strafrechtliche Sanktion rechtskräftig verhängt worden ist, innerhalb einer Probezeit zu überwachen;
2. eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme, die von dem Gericht eines Vertragsstaates rechtskräftig verhängt worden ist, zu vollstrecken.
(2) Die Überwachung oder die Vollstreckung in einem Vertragsstaat erfolgt nur, wenn die verurteilte Person Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist und in diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
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