In diesem Abkommen bedeutet:
a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung –, die dem Inhaber beziehungsweise dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;
b) der Ausdruck „Universitäten“:
i) die Universitäten;
ii) die Institute, denen von dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.
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