(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft in diesem Staat besteuert werden; werden diese Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen, so dürfen die Einkünfte auch im anderen Staat besteuert werden.
(2) Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Vertragsstaats von der Besteuerung ausgenommen wären.
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