(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertragsstaat, außer in Bezug auf die Vergünstigungen, die nach Artikel 9 Absatz 2 und den Artikeln 18, 19, 22, 23, 24 und 26 gewährt werden.
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