(1) Auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden Staaten gefällte gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anerkannt und vollstreckt. Unter gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses Abkommens sind jedoch nicht einstweilige Verfügungen zu verstehen sowie solche Entscheidungen, in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der jeweiligen Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist.
(2) Die Anerkennung und die Vollstreckung finden statt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Entscheidung muß von einem gemäß Artikel 2 zuständigen Gericht stammen;
b) die Entscheidung muß nach dem Rechte des Staates, in dem sie gefällt wurde, rechtskräftig und vollstreckbar sein;
c) im Falle einer Versäumnisentscheidung muß die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren eingeleitet wurde, der unterlegenen Partei ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden sein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise