BundesrechtInternationale VerträgeKonsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)Art. 5

Art. 5Artikel 5

In Kraft seit 03. Juni 2006
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Der Empfangsstaat gewährt den Konsuln bei er Ausübung ihrer Amtstätigkeit die weitestgehende Unterstützung und Hilfe.

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