Nichts in diesem Vertrag soll dahin ausgelegt werden, daß durch die den Konsuln eingeräumten Befugnisse zur Wahrung und Vertretung von Rechten der Angehörigen des Sendestaates die Beurteilung dieser Rechte nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
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