(1) Die Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sich ein Fahrtunfall ereignet hat, werden für die Frachten, die Vorräte, die Ausrüstung und das Zugehör des Schiffes keine Zölle und keine anderen Abgaben einheben, die bei der Einfuhr von Waren eingehoben werden, außer wenn diese Sachen zum freien Verkehr im Gebiete des Vertragsstaates, in dem sich der Fahrtunfall ereignete, gelangen. Es steht diesen Behörden jedoch frei, Sicherheitsleistungen für eine allfällige Einhebung von Abgaben für diese Sachen zu verlangen.
(2) Die Behörden dürfen für ihren Beistand und ihre Rettungsarbeit nur diejenigen Kosten einheben, die von den Schiffen, die unter der Flagge ihres Staates fahren, in einem ähnlichen Fall eingehoben würden.
(3) Wenn auf dem Ufer oder nahe dem Ufer eines Vertragsstaates Gegenstände aufgefunden werden, die zu einem unter der Flagge des anderen Vertragsstaates fahrenden und von einem Fahrtunfall betroffenen Schiff oder zu dessen Fracht gehören, ist der Konsul berechtigt, als Vertreter der Eigentümer oder sonstigen Berechtigten alle Maßnahmen zu treffen, die sich auf die Sicherung dieser Gegenstände sowie auf die Verfügung über sie beziehen, sofern diese Personen nicht in der Lage sind, selbst oder durch Bevollmächtigte die nötigen Schritte zu unternehmen.
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