(1) Die Konsuln sind berechtigt, soweit sie nach den Vorschriften des Sendestaates hiezu ermächtigt sind, für handlungsunfähige oder in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkte natürliche Personen, die Angehörige des Sendestaates sind und sich im Konsularsprengel aufhalten, erforderlichenfalls einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen. Die Gerichte und Behörden sind verpflichtet, die Konsuln von jedem Fall zu verständigen, in dem die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für einen Angehörigen des Sendestaates erforderlich wird.
(2) Die Gerichte und Behörden können zum Schutze der Interessen der im Absatz 1 bezeichneten Personen vorläufige Maßnahmen treffen, bis für diese Personen von den zuständigen Gerichten oder Behörden des Sendestaates gesetzliche Vertreter bestellt werden. Von den getroffenen Maßnahmen sind die Konsuln unverzüglich zu verständigen.
(3) Ebenso haben die Gerichte und Behörden, soweit sie vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche Geschäfte hinsichtlich der im Absatz 1 genannten Angehörigen des Sendestaates besorgen, die Stellungnahme der Konsuln einzuholen, bevor wichtige Maßnahmen getroffen werden.
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