(1) Bezüglich der Nachlässe von Angehörigen des Sendestaates stehen dessen Konsuln folgende Rechte zu, die von ihnen selbst, ihren Beauftragten oder Bevollmächtigten ausgeübt werden können:
a) an der Aufnahme eines Inventars des Nachlasses teilzunehmen und ein darüber aufgenommenes Protokoll gegenzuzeichnen;
b) an allen Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden oder von Verderb betreffend bewegliches oder unbewegliches Nachlaßvermögen teilzunehmen, insbesondere den Verkauf von beweglichen Nachlaßsachen vorzuschlagen, wenn es sich um dem Verderb ausgesetzte oder um Sachen handelt, deren Verwahrung im Verhältnis zu ihrem Wert kostspielig oder mit Schwierigkeiten verbunden ist oder deren Verkauf sonst im Interesse der Erben geboten ist; sie sind ferner berechtigt, dem Verkauf beizuwohnen;
c) bei der Bestellung eines Nachlaßkurators und in anderen Angelegenheiten der Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken und Anträge zu stellen.
(2) Die Gerichte des Empfangsstaates sind verpflichtet, bei Todesfällen von Angehörigen des Sendestaates dem Konsul eine beglaubigte Abschrift der Todfallsaufnahmen zu übersenden und ihn von den im Absatz 1 bezeichneten, in Aussicht genommenen Verfügungen rechtzeitig zu verständigen, wenn sich das Konsularamt an dem Orte befindet, wo der bewegliche Nachlaß liegt; andernfalls ist der Konsul unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Diese Maßnahmen können unter Wahrung der Rechte dritter Personen auf Antrag des Konsuls geändert oder aufgehoben werden.
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