BundesrechtInternationale VerträgeKonsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)Art. 21

Art. 21Artikel 21

In Kraft seit 03. Juni 2006
Up-to-date

Das zuständige Standesamt des Empfangsstaates wird den Konsul sofort von jedem Todesfall eines Staatsangehörigen des Sendestaates unter Anschluß einer abgaben- und kostenfrei ausgestellten Sterbeurkunde verständigen. Kann eine Sterbeurkunde nicht sofort ausgestellt werden, so hat das Standesamt sie nachträglich zu übermitteln.

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