(1) Die Konsuln sind in ihrem Konsularsprengel, soweit sie nach den Rechtsvorschriften des Sendestaates hiezu ermächtigt sind, berechtigt:
a) in den Konsularämtern, in ihren Wohnungen, in den Wohnungen der Angehörigen des Sendestaates und auf Schiffen unter dessen Flagge von den Angehörigen des Sendestaates auf deren Wunsch Erklärungen entgegenzunehmen und zu beurkunden;
b) letztwillige Erklärungen der Angehörigen des Sendestaates wo immer entgegenzunehmen, zu beglaubigen und in Verwahrung zu nehmen;
c) Urkunden, die im Sendestaat liegende Güter, zu erledigende Angelegenheiten oder geltend zu machende Rechte betreffen, zu errichten, zu beglaubigen und entsprechende Erklärungen von Personen welcher Staatsangehörigkeit immer entgegenzunehmen; handelt es sich um Güter, Angelegenheiten oder Rechte in dritten Staaten, so stehen diese Befugnisse den Konsuln nur dann zu, wenn ein Angehöriger des Sendestaates beteiligt ist;
d) Urkunden aller Art, die von Gerichten oder Behörden eines der Vertragsstaaten ausgestellt sind, zu übersetzen und die Übersetzungen zu beglaubigen.
(2) Urkunden, deren Ausfertigungen und Übersetzungen, die gemäß Absatz 1 errichtet oder beglaubigt sind, werden im Empfangsstaat als von den zuständigen Organen des Sendestaates errichtet oder beglaubigt betrachtet, wenn sie nach Form und Inhalt den Gesetzen des Sendestaates entsprechen.
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