(1) Die Konsuln sind verpflichtet, auf Vorladung eines Gerichtes des Empfangsstaates vor Gericht als Zeuge auszusagen. Eine Eidesleistung wird von ihnen nicht verlangt werden. Maßnahmen gegen einen Konsul zur Erzwingung des Erscheinens vor Gericht als Zeuge oder der Ablegung einer Zeugenaussage sind unzulässig.
(2) Die Konsuln können die Zeugenaussage über Tatsachen ablehnen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Liegt nach Ansicht des Gerichtes dieser Ablehnungsgrund nicht vor, so wird die Frage im diplomatischen Wege zwischen den Vertragsstaaten behandelt.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 werden auch im Verwaltungsverfahren angewendet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise