(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden im Sinne dieses Vertrages verstanden:
a) unter der Bezeichnung „Konsul“ Generalkonsuln, Konsuln oder Vizekonsuln;
b) unter der Bezeichnung „Konsulatsangestellter“ alle Angestellten eines Konsularamtes, die nicht Konsularrang besitzen;
c) unter der Bezeichnung „Konsularamt“ Generalkonsulate, Konsulate oder Vizekonsulate.
(2) Konsuln können Berufs- oder Honorarkonsuln sein.
a) Berufskonsuln sind vom Sendestaat ernannte Beamte, die im Empfangsstaat keine andere Berufstätigkeit außer ihren konsularischen Aufgaben ausüben und nur die Staatsangehörigkeit des Sendestaates besitzen.
b) Honorarkonsuln sind vom Sendestaat ernannte Personen, die im Empfangsstaat neben ihren konsularischen Aufgaben auch eine gewinnbringende Tätigkeit ausüben können. Zu Honorarkonsuln können nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten ernannt werden.
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